Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Riedenberg e.V.

§ 1 
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.      Der im Jahre 1942 gegründete Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein
         Riedenberg e.V." und hat seinen Sitz in Stuttgart-Riedenberg

 2.      Eingetragen ist der Verein in das Vereinsregister Nr:4145 beim Amtsgericht
          Stuttgart.

 3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 4.      Der Verein ist über den zuständigen Kreisverband Mitglied im Landesverband für 
          Obstbau, Garten- und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart. 

§ 2
 Zweck und Aufgaben

 Der Verein erstrebt die Förderung der Obst-, Garten- und Pflanzenkultur innerhalb seines
 Vereinsgebietes.

 Um diesen Zweck zu erreichen stellt sich der Verein folgende Aufgaben: 

  1. Die Mitglieder mit den fachlichen und ideellen Werten der Obst-, Garten- und Pflanzenkultur bekannt zu machen.
  2. Praktische und theoretische Unterweisungen durchzuführen.
  3. Lehrfahrten, Besichtigungen und Informationsreisen weltweit durchzuführen.
  4. Unterstützung von Bestrebungen, die dem Landschafts- und Naturschutz dienen.


§ 3
 Gemeinnützigkeit

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 
Mitgliedschaft

1.      Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie Zweck und Ziele des Vereines anerkennt und unterstützt.

3.      Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften und juristische Personen sein.

4.      Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung.

5.      Über alle Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aufgenommene Personen erhalten eine Bestätigung und die Vereinssatzung.

6.      Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich und ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.

7.      Zu Ehrenmitgliedern können Vereinsmitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder.


§ 5
 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Den Mitgliedern stehen alle Vergünstigungen und Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Art und Umfang der Nutzung der Vereinseinrichtungen kann durch die    Mitgliederversammlung bestimmt werden.

2.      Von allen Vereinsmitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Ziele des Vereins nach bestem Können einsetzen.

3.      Die Beiträge sind pünktlich zu entrichten.


§ 6
 Beiträge

1.      Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

2.      Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.03. des Jahres im Voraus zu entrichten.

3.      Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 7 
Erlöschen der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.      Der Austritt kann zum 31.12. eines Jahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

3.      Als Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds gelten insbesondere der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, unehrenhafte Handlungen,                                  vorsätzliche Schädigung der Interessen des Vereins, schuldhafter Verzug in der Leistung des Vereinsbeitrages, sofern dieser ein Jahr überschreitet.

4.      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ausschlussentscheidung ist mit Begründung dem Ausgeschlossenem schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Berufung einlegen. Eine endgültige Entscheidung bleibt der nächsten Jahreshauptversammlung vorbehalten.

5.      Die Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten) ruht mit der Ausschlussentscheidung durch den Vorstand bis zur endgültigen Rechtskraft der Entscheidung.

§ 8 
Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 
Vorstand

 1. Zusammensetzung des Vorstands:

     Der Vorstand besteht aus                a)  dem 1. Vorsitzenden,

                                                              b)  dem 2. Vorsitzenden,

                                                              c)  dem Rechner und

                                                              d)  dem Schriftführer

2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein (§ 26 BGB).

3.  Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit schuldig. Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

4. Besondere Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 2 Fachleute mit besonderen Qualifikationen in den Beirat zu berufen. Diese Fachberater haben, soweit sie keine Mitglieder sind, kein Stimmrecht.

 Der Vorstand kann ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung Änderungen der Satzung vornehmen, soweit sie vom Vereinsregister oder vom Finanzamt gefordert werden.

5. Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein
    Mitglied kooptieren, das bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung die Aufgaben
    des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes übernimmt. 

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 8 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern.

Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit persönlich aus und können sich nicht vertreten lassen.

Jedes Mitglied des Beirates verwaltet das ihm übertragene Aufgabengebiet selbstständig. Er ist dem Vorstand und über diesen auch der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft schuldig.

Der Beiratsmitglieder werden turnusmäßig von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11
 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet im Laufe des I. Quartals des Jahres statt. Die
    Mitglieder werden hierzu mindestens 4 Wochen vorher schriftlich und durch
    Ankündigung an den vereinseigenen Anschlagtafeln eingeladen. Zusätzliche Anträge für
    die Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der
    Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

2. Der Vorstand entscheidet über die Ergänzung der Tagesordnung bei nachträglich
    eingereichten Anträgen. Soweit der Vorstand die Tagesordnung durch die neuen
    Anträge erweitert, sind diese Anträge den Mitgliedern 1 Woche vor der
    Mitgliederversammlung zusammen mit der neuen Tagesordnung schriftlich zu
    übermitteln.

 3. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

     Alle stimm- und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an der
     Mitgliederversammlung teilzunehmen und soweit zulässig mitzuwirken.

 4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

     a.       Entgegennahme des Berichts des 1. Vorsitzenden

     b.       Entgegennahme des Berichts des Rechners

     c.       Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

     d.       Entlastung des Rechners

     e.       Entlastung des Vorstandes und des Beirates

     f.        Wahlen

     g.       Festlegung der Nutzung der Vereinseinrichtungen

§ 12 
Beschlüsse, Wahlen, Abstimmung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Wahl, sofern beantragt, in geheimer Wahl durch Stimmzettel.

§ 13 
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn dringende Gründe vorliegen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies namentlich schriftlich mit Unterschrift beantragen. Für die Einberufung gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 11 Nr. 1 der Satzung, wobei der Grund besonders angegeben werden muss.

§ 14 
Rechnungsprüfung

Das Kassenbuch und die Jahresabrechnung nebst Belegen sind den Rechnungsprüfern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

Die Rechnungsprüfer berichten der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich über die Entlastung des Rechners. Die Rechnungsprüfer werden auf 2 Jahre gewählt und bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist bei der Einladung mitzuteilen.

Kleine Änderungen, die von Behörden wie Finanzamt, Registergericht usw. gewünscht werden, können vom Beirat mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

§ 16 
Auflösung des Vereins

Zu diesem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Eingetragen ins Vereinsregister am 9. Mai 2006

Stuttgart-Riedenberg, den 27.Juli 2006

Unterschriften ab 02/2017 :

  Wolfgang Dieterich                               Hugo Rock

  Vorstand / Kassier                                    Beirat        

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